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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00 |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - L 5 KR 68/00 (https://dejure.org/2001,16539)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 22.11.1999 - S 19 KR 116/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95
Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass grundsätzlich vom therapeutischen Gesamtkonzept des behandelnden Arztes und nicht von einzelnen medizinischen Maßnahmen auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4). - BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94
Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00
Insbesondere verfügen die NUB-RL über eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiergegen erhobene Bedenken hat das BSG bereits mehrfach zurückgewiesen (grundlegend SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; § 135 Nr. 4). - BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95
Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00
Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V kann nur verlangt werden, wenn die selbst beschaffte Leistung grundsätzlich ihrer Art nach zu den Leistungen zählt, die die Krankenkasse als Sachleistung zu erbringen hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 51 f.; § 135 Nr. 4 S. 10 ff.). - BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96
Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - L 5 KR 68/00
Besorgt sich der Versicherte die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst, scheidet ein solcher Kausalzusammenhang aus, denn die Kosten sind dann nicht durch die Ablehnung verursacht worden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).